Datenschutz und Dienstpflichten
Darf ich Fotos machen? Womit schreibe ich Eltern? Muss ich mich für eine bezahlte Nachhilfe melden? Hier finden Sie zu den häufigen Fragen die Regel in einfachen Worten, die Fundstelle zum Nachlesen und den Hinweis, wen Sie fragen.
Stand01.10.2026, keine RechtsberatungFundstellen am Original geprüft
Datenschutz im Schulalltag
Grundlage sind die §§ 120 bis 122 des Schulgesetzes NRW und zwei Verordnungen: die VO-DV I für Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern und die VO-DV II für Daten der Beschäftigten.
Welche Daten darf ich verarbeiten?
Kurz gesagt: Nur das, was Sie für Ihre schulischen Aufgaben brauchen. Welche Daten das sind, regeln das Schulgesetz und die VO-DV I. Für diese Grundaufgaben brauchen Sie in der Regel keine Einwilligung. Alles, was darüber hinausgeht (zusätzliche Daten, Fotos, andere Kanäle), muss gesondert geklärt sein.
Wo steht das: § 120 Absatz 1 SchulG, VO-DV I und II; Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz und Datenschutz im Schulbereich.
Fragen Sie nach: Welche Listen, Programme und Ablagen sind an unserer Schule für Noten, Anwesenheit und Elternkontakt vorgesehen?
Wer ist verantwortlich?
Kurz gesagt: Die Schulleitung ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule verantwortlich. Schulische Datenschutzbeauftragte unterstützen sie. Sie selbst halten die Regeln der Schule ein und fragen, wenn etwas nicht klar ist.
Wo steht das: Schulministerium NRW, Datenschutz im Schulbereich.
Fragen Sie nach: Wer ist an unserer Schule Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter?
Darf ich mein privates Laptop, Tablet oder Handy für Schuldaten nutzen?
Kurz gesagt: Nur mit schriftlicher Genehmigung der Schulleitung, und nicht, wenn Ihnen ein dienstliches Gerät zur Verfügung gestellt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung die Nutzung eines privaten Geräts vorübergehend zulassen und muss das dokumentieren. Auf privaten Geräten gespeicherte Daten werden nach einem Jahr gelöscht; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler nicht mehr von Ihnen unterrichtet wird.
Wo steht das: § 2 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 VO-DV I. Die Genehmigung enthält ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO).
Fragen Sie nach: Gibt es für mich als Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter ein Dienstgerät oder eine Genehmigung? Wie handhabt die Schule das im Vorbereitungsdienst?
E-Mail, WhatsApp und Co.: Womit kommuniziere ich mit Eltern und Lernenden?
Kurz gesagt: Dienstliche E-Mails mit personenbezogenen Schülerdaten gehören auf dienstliche Systeme, nicht auf private Adressen. Nach Aussage des Schulministeriums erfüllt WhatsApp die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht, sofern personenbezogene Schülerdaten übermittelt werden. Als landesseitiges Angebot empfiehlt das Land LOGINEO NRW (E-Mail, Lernmanagementsystem, Messenger). Die private E-Mail-Adresse von Eltern ist freiwillig und jederzeit widerrufbar.
Wo steht das: Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz (Abschnitte zu Messengern und E-Mail); VO-DV I. Die Seite nennt keinen Stand, prüfen Sie dort die aktuelle Fassung.
Fragen Sie nach: Welche Kanäle nutzen wir für den Kontakt zu Eltern und Lernenden? Bekomme ich einen schulischen Zugang (z. B. LOGINEO NRW)?
Im Kompass: E6 Medienrecht und -ethik · S8 Digitale Werkzeuge und Datenschutz
Fotos, Videos und Aufnahmen im Unterricht
Kurz gesagt: Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern oder Lehrkräften dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Die Einwilligung muss freiwillig, eindeutig und informiert sein; eine pauschale Generaleinwilligung genügt nicht. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts brauchen die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und der beteiligten Lehrkräfte. Lernende, die nicht einwilligen, dürfen dadurch keine Nachteile haben.
Wo steht das: Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz (Abschnitte Fotos und Unterricht), dort mit Verweis auf § 120 Absatz 6 und § 121 SchulG sowie Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 DSGVO.
Fragen Sie nach: Liegen für die Klasse Einwilligungen vor? Wie sind sie formuliert? Dürfen Fotos für diesen Zweck verwendet werden?
Häufiger Stolperstein
AnregungIch mache mit meinem Handy ein Foto vom Gruppenergebnis samt Gesichtern und stelle es in die Klassengruppe.
Ich fotografiere nur das Plakat und frage vorher, ob Einwilligungen vorliegen und welcher Kanal dafür vorgesehen ist.
- Gesichter und private Kanäle brauchen Einwilligung und Freigabe.
- Private Geräte sind nur mit Genehmigung zulässig.
- Das Ergebnis ist sichtbar, personenbezogene Daten bleiben draußen.
- Sie handeln im Rahmen dessen, was die Schule geklärt hat.
Apps, Cloud-Dienste und digitale Werkzeuge einsetzen
Kurz gesagt: Vor dem Einsatz muss geklärt sein, welche Daten der Anbieter verarbeitet und ob die Schule das Werkzeug freigegeben hat. Das Land stellt mit LOGINEO NRW ein eigenes Angebot bereit, für KI im Unterricht den Chatbot AIS.chat. Zu einzelnen Anbietern (z. B. Microsoft 365) gibt das Schulministerium Hinweise; lesen Sie dort den aktuellen Stand. Für KI-Werkzeuge gelten dieselben Grundsätze, siehe KI im Unterricht.
Wo steht das: Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz; Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Hinweise zum digitalen Unterricht.
Sechs Fragen vor dem Einsatz
- Hat die Schule das Werkzeug freigegeben oder gibt es eine schulische Alternative (z. B. LOGINEO NRW)?
- Welche Daten verarbeitet der Anbieter? Steht das in der Datenschutzerklärung?
- Muss ich Namen, Fotos oder andere personenbezogene Daten eingeben, oder geht es auch ohne?
- Brauchen die Lernenden ein Konto, und gelten dafür Altersgrenzen?
- Ist eine Einwilligung nötig, und liegt sie vor?
- Weiß die Schulleitung davon?
Im Kompass: U3 Medien und Materialien · S8 Digitale Werkzeuge und Datenschutz
Wann ist eine Einwilligung wirksam?
Kurz gesagt: Sie muss durch eine eindeutige Handlung erfolgen, freiwillig und informiert sein (wer verarbeitet welche Daten, wozu, wie lange gespeichert, wie gelöscht) und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Verweigern darf keine Nachteile haben. Im Schulalltag sind die Anforderungen an die Freiwilligkeit besonders hoch, weil Schülerinnen und Schüler sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Die Schriftform wird zum Nachweis empfohlen. Für Minderjährige ist grundsätzlich die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Wo steht das: Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 DSGVO; Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz (Abschnitt Einwilligung).
Fragen Sie nach: Gibt es an unserer Schule Vordrucke für Einwilligungen? Wer prüft sie?
Dienstpflichten im Vorbereitungsdienst
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter stehen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Grundpflichten der Beamtinnen und Beamten regelt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), für Lehrkräfte ergänzt durch die Allgemeine Dienstordnung (ADO) und weitere Erlasse. Das Kerncurriculum greift das in Kompetenz 9 auf: Lehrkräfte „verstehen ihren Beruf als ein öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung“. Welche Themen des Dienst- und Schulrechts die Seminare mit Ihnen bearbeiten, legt der Runderlass „Grundlagen des Dienstrechts und des Schulrechts in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst“ vom 16. März 2026 fest (BASS 20-03 Nr. 31); verantwortlich ist das Kernseminar (§ 16 Abs. 2 OVP).
Grundpflichten: unparteiisch, gerecht, mit Mäßigung
Kurz gesagt: Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht und bekennen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Bei politischer Betätigung wahren sie Mäßigung und Zurückhaltung. Im Klassenraum heißt das auch: Sie sind in politischen Fragen nicht Werbende für eine Partei.
Wo steht das: § 33 BeamtStG.
Verhalten im Dienst und außerhalb
Kurz gesagt: Beamtinnen und Beamte widmen sich ihrem Beruf mit vollem persönlichen Einsatz. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Das betrifft auch Auftritte in sozialen Netzwerken und das Verhalten in der Öffentlichkeit.
Wo steht das: § 34 BeamtStG.
Weisungen, Bedenken und Verantwortung
Kurz gesagt: Sie beraten und unterstützen Ihre Vorgesetzten und führen deren dienstliche Anordnungen aus. Die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Ihrer dienstlichen Handlungen tragen Sie selbst. Haben Sie Bedenken gegen eine Anordnung, machen Sie diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend (Remonstration). Bestätigt die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte die Anordnung, müssen Sie sie ausführen, außer das Verhalten verletzt die Menschenwürde oder ist erkennbar strafbar oder ordnungswidrig.
Wo steht das: § 35 und § 36 BeamtStG.
Fragen Sie nach: Bei Bedenken zuerst das Gespräch mit der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten suchen. Im Kernseminar können Sie solche Situationen auch als Anliegen mitbringen.
Verschwiegenheit und Auskünfte an Dritte
Kurz gesagt: Über dienstliche Angelegenheiten, die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt werden, schweigen Sie, auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses. Dazu gehören zum Beispiel Informationen über Lernende, Elterngespräche, Konferenzinhalte und Personalangelegenheiten. Ausnahmen sind unter anderem Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und offenkundige Tatsachen. Für Aussagen vor Gericht oder außergerichtlich brauchen Sie eine Genehmigung des Dienstherrn. Anfragen von Medien leiten Sie an die Schulleitung weiter.
Wo steht das: § 37 BeamtStG; Allgemeine Dienstordnung (ADO, BASS 21-02 Nr. 4) zu Verschwiegenheit und Auskünften an die Presse.
Fragen Sie nach: In Seminar, Schulgruppe und Supervision gilt: Fälle ohne Namen besprechen, so wie es auch das Portfolio verlangt.
Häufiger Stolperstein
AnregungIn der Chatgruppe der LAA erzähle ich, was Tim aus der 8c heute wieder angestellt hat.
Ich schildere in der Supervision den Fall ohne Namen und ohne Hinweise, an denen man die Klasse erkennt.
- Namen und Klasse machen die Lernenden erkennbar.
- Ein privater Chat ist kein dienstlicher Verkehr.
- Sie nutzen den geschützten Rahmen für Beratung.
- Niemand ist identifizierbar.
Dienstweg
Kurz gesagt: Anliegen an übergeordnete Stellen wie die Bezirksregierung laufen in der Regel über den Dienstweg, also über die Schulleitung. Die Allgemeine Dienstordnung regelt das für Lehrkräfte. Wie der Dienstweg in Ihrem Fall verläuft (Schule, ZfsL), klären Sie am besten vorab.
Wo steht das: ADO (BASS 21-02 Nr. 4), Regelungen zu Eingaben und Beschwerden.
Fragen Sie nach: An wen wende ich mich in der Schule, an wen im ZfsL, wenn ich ein Anliegen habe?
Aufsicht
Kurz gesagt: Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften der Schule. Den Einsatz und die Aufsichtspläne bestimmt die Schulleitung. Die Verwaltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 SchulG enthalten keine eigenen Regeln für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Wann und wie Sie Aufsichten übernehmen und ob Sie eine Klasse allein lassen dürfen, klären Sie daher mit der Schule ab, bevor die Situation entsteht.
Wo steht das: BASS 12-08 Nr. 1, Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG (Aufsicht).
Fragen Sie nach: Welche Aufsichten gehören zu meinem Einsatz? Wen informiere ich, wenn ich den Raum kurz verlassen muss?
Krankmeldung, Fehlen und Urlaub
Kurz gesagt: Wer unterrichtsbedingt fehlt, informiert die Schule so früh wie möglich, damit der Unterricht vertreten werden kann. Die Allgemeine Dienstordnung regelt Benachrichtigung und ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung. Zusätzlich melden Sie sich bei Ihrem Seminar nach dessen Regeln. Fristen, Urlaub und Sonderurlaub richten sich nach den geltenden Vorschriften für den Vorbereitungsdienst; die genauen Wege und Fristen nennen Ihnen Ihre Ausbildungsbeauftragte und das ZfsL. Entstehen durch Krankheit, Beurlaubung oder Schwangerschaft Ausfallzeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen, kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag verlängert werden, in der Regel um bis zu sechs Monate (§ 7 Abs. 3 OVP).
Wo steht das: ADO (BASS 21-02 Nr. 4), Regelungen zu Fehlen und Erkrankung; Merkblatt für den Vorbereitungsdienst (Hinweise des LBV, Ausgabe 2021); § 7 Abs. 3 OVP.
Fragen Sie nach: Wen informiere ich in der Schule, wen im ZfsL, bis wann, und in welcher Form?
Nebentätigkeit (Nachhilfe, Jobs, Ehrenämter mit Vergütung)
Kurz gesagt: Nebentätigkeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Der Antrag läuft auf dem Dienstweg und kommt vor der Aufnahme der Tätigkeit. Für den Vorbereitungsdienst gibt es laut Bezirksregierung ein eigenes Antragsformular. Bestimmte geringfügige Tätigkeiten gelten als allgemein genehmigt (geringer Umfang, keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, außerhalb der Arbeitszeit, nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet), müssen aber dennoch angezeigt werden. Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber angezeigt werden. Prüfen Sie Ihren Fall vor dem Start.
Wo steht das: § 49 Landesbeamtengesetz NRW; Nebentätigkeitsverordnung (NtV), z. B. § 7; Bezirksregierung, Nebentätigkeiten von Lehrkräften.
Fragen Sie nach: Reicht eine Anzeige, oder muss ich einen Antrag stellen? Welches Formular gilt für mich, und wo gebe ich es ab?
Wen fragen?
Bei Dienst- und Datenschutzfragen ist die erste Anlaufstelle fast immer jemand vor Ort. Das geht schneller und ist verbindlicher als jede Auskunft aus dem Netz.
Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter
Für alles, was Ihren Einsatz an der Schule betrifft: Aufsichten, Unterrichtsverteilung, Abläufe, Ansprechpersonen.
Schulleitung
Für Genehmigungen, den Dienstweg, Krankmeldungen, Datenschutzfragen der Schule und Presseanfragen.
Schulische Datenschutzbeauftragte
Für Fragen zu Programmen, Fotos, Einwilligungen und Geräten. Sie unterstützen die Schulleitung.
ZfsL und Seminare
Für Fragen zur Ausbildung, zu Fristen im Vorbereitungsdienst, zur Prüfung und zu Meldewegen am ZfsL. Im Kernseminar sind solche Anliegen willkommen.
Personalvertretung und Gewerkschaften
Für Beratung zu Ihren Rechten als Beamtin oder Beamter auf Widerruf, falls Sie unabhängige Beratung möchten.
Bezirksregierung
Für Nebentätigkeiten und dienstrechtliche Fragen des Vorbereitungsdienstes (Antragsweg über die Schule beachten).
Mehr zu Beratung und Gesprächsformaten: Beratung · Situation: Datenschutz-Frage · Dienstpflicht-Frage
Quellen
- Schulministerium NRW: Datenschutz im Schulbereich · Fragen und Antworten zum Datenschutz
- VO-DV I (Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern), Fassung vom 01.08.2022
- Beamtenstatusgesetz: § 33 · § 34 · § 35 · § 36 · § 37
- Allgemeine Dienstordnung (ADO), BASS 21-02 Nr. 4 · Aufsicht, BASS 12-08 Nr. 1
- Nebentätigkeitsverordnung · Bezirksregierung: Nebentätigkeiten von Lehrkräften
- Runderlass Grundlagen des Dienstrechts und des Schulrechts in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst vom 16.03.2026, BASS 20-03 Nr. 31 (eingesehen am 20.10.2026)
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) vom 7. Januar 2026
- Merkblatt für den Vorbereitungsdienst (Hinweise des Landesamts für Besoldung und Versorgung zu den Bezügen, Ausgabe 2021)
Die „Kurz gesagt“-Texte fassen die genannten Quellen in eigenen, vereinfachten Worten zusammen. Wörtlich zitiert sind nur kurze Wendungen aus den Gesetzen und aus dem Kerncurriculum. Maßgeblich sind allein die Rechtsvorschriften in ihrer aktuellen Fassung. Die Abschnitte „Fragen Sie nach“ und die Stolpersteine sind Anregungen des Kernseminars. Die Seiten des Schulministeriums nennen teils keinen Stand; die Auskünfte wurden am 01.10.2026 eingesehen.