Datenschutz und Dienstpflichten

Darf ich Fotos machen? Womit schreibe ich Eltern? Muss ich mich für eine bezahlte Nachhilfe melden? Hier finden Sie zu den häufigen Fragen die Regel in einfachen Worten, die Fundstelle zum Nachlesen und den Hinweis, wen Sie fragen.

Stand01.10.2026, keine RechtsberatungFundstellen am Original geprüft

Keine Rechtsberatung, Stand 01.10.2026. Diese Seite ordnet ein und verweist auf die Quellen. Sie ersetzt weder die Auskunft Ihrer Schulleitung, der schulischen Datenschutzbeauftragten oder des ZfsL noch den Gesetzestext. Regeln ändern sich und werden an Schulen unterschiedlich umgesetzt. Die Quellen wurden am 01.10.2026 eingesehen. Im Zweifel gilt: erst fragen, dann handeln.

Datenschutz im Schulalltag

Grundlage sind die §§ 120 bis 122 des Schulgesetzes NRW und zwei Verordnungen: die VO-DV I für Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern und die VO-DV II für Daten der Beschäftigten.

Welche Daten darf ich verarbeiten?

Kurz gesagt: Nur das, was Sie für Ihre schulischen Aufgaben brauchen. Welche Daten das sind, regeln das Schulgesetz und die VO-DV I. Für diese Grundaufgaben brauchen Sie in der Regel keine Einwilligung. Alles, was darüber hinausgeht (zusätzliche Daten, Fotos, andere Kanäle), muss gesondert geklärt sein.

Wo steht das: § 120 Absatz 1 SchulG, VO-DV I und II; Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz und Datenschutz im Schulbereich.

Fragen Sie nach: Welche Listen, Programme und Ablagen sind an unserer Schule für Noten, Anwesenheit und Elternkontakt vorgesehen?

Wer ist verantwortlich?

Kurz gesagt: Die Schulleitung ist für den Schutz der Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schule verantwortlich. Schulische Datenschutzbeauftragte unterstützen sie. Sie selbst halten die Regeln der Schule ein und fragen, wenn etwas nicht klar ist.

Wo steht das: Schulministerium NRW, Datenschutz im Schulbereich.

Fragen Sie nach: Wer ist an unserer Schule Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter?

Darf ich mein privates Laptop, Tablet oder Handy für Schuldaten nutzen?

Kurz gesagt: Nur mit schriftlicher Genehmigung der Schulleitung, und nicht, wenn Ihnen ein dienstliches Gerät zur Verfügung gestellt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung die Nutzung eines privaten Geräts vorübergehend zulassen und muss das dokumentieren. Auf privaten Geräten gespeicherte Daten werden nach einem Jahr gelöscht; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler nicht mehr von Ihnen unterrichtet wird.

Wo steht das: § 2 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 VO-DV I. Die Genehmigung enthält ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO).

Fragen Sie nach: Gibt es für mich als Lehramtsanwärterin oder Lehramtsanwärter ein Dienstgerät oder eine Genehmigung? Wie handhabt die Schule das im Vorbereitungsdienst?

E-Mail, WhatsApp und Co.: Womit kommuniziere ich mit Eltern und Lernenden?

Kurz gesagt: Dienstliche E-Mails mit personenbezogenen Schülerdaten gehören auf dienstliche Systeme, nicht auf private Adressen. Nach Aussage des Schulministeriums erfüllt WhatsApp die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht, sofern personenbezogene Schülerdaten übermittelt werden. Als landesseitiges Angebot empfiehlt das Land LOGINEO NRW (E-Mail, Lernmanagementsystem, Messenger). Die private E-Mail-Adresse von Eltern ist freiwillig und jederzeit widerrufbar.

Wo steht das: Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz (Abschnitte zu Messengern und E-Mail); VO-DV I. Die Seite nennt keinen Stand, prüfen Sie dort die aktuelle Fassung.

Fragen Sie nach: Welche Kanäle nutzen wir für den Kontakt zu Eltern und Lernenden? Bekomme ich einen schulischen Zugang (z. B. LOGINEO NRW)?

Im Kompass: E6 Medienrecht und -ethik · S8 Digitale Werkzeuge und Datenschutz

Fotos, Videos und Aufnahmen im Unterricht

Kurz gesagt: Fotos von Schülerinnen, Schülern, Eltern oder Lehrkräften dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Die Einwilligung muss freiwillig, eindeutig und informiert sein; eine pauschale Generaleinwilligung genügt nicht. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts brauchen die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und der beteiligten Lehrkräfte. Lernende, die nicht einwilligen, dürfen dadurch keine Nachteile haben.

Wo steht das: Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz (Abschnitte Fotos und Unterricht), dort mit Verweis auf § 120 Absatz 6 und § 121 SchulG sowie Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 DSGVO.

Fragen Sie nach: Liegen für die Klasse Einwilligungen vor? Wie sind sie formuliert? Dürfen Fotos für diesen Zweck verwendet werden?

Häufiger Stolperstein

Anregung

Ich mache mit meinem Handy ein Foto vom Gruppenergebnis samt Gesichtern und stelle es in die Klassengruppe.

Ich fotografiere nur das Plakat und frage vorher, ob Einwilligungen vorliegen und welcher Kanal dafür vorgesehen ist.

  • Gesichter und private Kanäle brauchen Einwilligung und Freigabe.
  • Private Geräte sind nur mit Genehmigung zulässig.
  • Das Ergebnis ist sichtbar, personenbezogene Daten bleiben draußen.
  • Sie handeln im Rahmen dessen, was die Schule geklärt hat.
Apps, Cloud-Dienste und digitale Werkzeuge einsetzen

Kurz gesagt: Vor dem Einsatz muss geklärt sein, welche Daten der Anbieter verarbeitet und ob die Schule das Werkzeug freigegeben hat. Das Land stellt mit LOGINEO NRW ein eigenes Angebot bereit, für KI im Unterricht den Chatbot AIS.chat. Zu einzelnen Anbietern (z. B. Microsoft 365) gibt das Schulministerium Hinweise; lesen Sie dort den aktuellen Stand. Für KI-Werkzeuge gelten dieselben Grundsätze, siehe KI im Unterricht.

Wo steht das: Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz; Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Hinweise zum digitalen Unterricht.

Sechs Fragen vor dem Einsatz

  1. Hat die Schule das Werkzeug freigegeben oder gibt es eine schulische Alternative (z. B. LOGINEO NRW)?
  2. Welche Daten verarbeitet der Anbieter? Steht das in der Datenschutzerklärung?
  3. Muss ich Namen, Fotos oder andere personenbezogene Daten eingeben, oder geht es auch ohne?
  4. Brauchen die Lernenden ein Konto, und gelten dafür Altersgrenzen?
  5. Ist eine Einwilligung nötig, und liegt sie vor?
  6. Weiß die Schulleitung davon?

Im Kompass: U3 Medien und Materialien · S8 Digitale Werkzeuge und Datenschutz

Wann ist eine Einwilligung wirksam?

Kurz gesagt: Sie muss durch eine eindeutige Handlung erfolgen, freiwillig und informiert sein (wer verarbeitet welche Daten, wozu, wie lange gespeichert, wie gelöscht) und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Verweigern darf keine Nachteile haben. Im Schulalltag sind die Anforderungen an die Freiwilligkeit besonders hoch, weil Schülerinnen und Schüler sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Die Schriftform wird zum Nachweis empfohlen. Für Minderjährige ist grundsätzlich die Einwilligung der Eltern erforderlich.

Wo steht das: Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 DSGVO; Schulministerium NRW, Fragen und Antworten zum Datenschutz (Abschnitt Einwilligung).

Fragen Sie nach: Gibt es an unserer Schule Vordrucke für Einwilligungen? Wer prüft sie?

Quellen

Die „Kurz gesagt“-Texte fassen die genannten Quellen in eigenen, vereinfachten Worten zusammen. Wörtlich zitiert sind nur kurze Wendungen aus den Gesetzen und aus dem Kerncurriculum. Maßgeblich sind allein die Rechtsvorschriften in ihrer aktuellen Fassung. Die Abschnitte „Fragen Sie nach“ und die Stolpersteine sind Anregungen des Kernseminars. Die Seiten des Schulministeriums nennen teils keinen Stand; die Auskünfte wurden am 01.10.2026 eingesehen.