Demokratie und Haltung

Muss ich als Lehrkraft neutral sein? Darf ich widersprechen, wenn jemand im Unterricht hetzt? Was sage ich, wenn eine Schülerin fragt, wen ich wähle? Hier finden Sie, was in NRW gilt, im Wortlaut und mit Fundstelle, dazu Anregungen für typische Situationen und für Bildung für nachhaltige Entwicklung.

Stand01.10.2026, keine RechtsberatungZitate am Original geprüft

Keine Rechtsberatung, Stand 01.10.2026. Diese Seite ordnet ein und verweist auf die Quellen. Sie ersetzt weder die Auskunft Ihrer Schulleitung oder des ZfsL noch den Gesetzestext. Zitate sind als solche gekennzeichnet und am Original geprüft; alles andere ist eine Zusammenfassung oder eine Anregung des Kernseminars. Im Zweifel und in schwierigen Fällen gilt: nicht allein bleiben, früh Schulleitung und Seminar einbeziehen.

Neutral gegenüber Parteien, nicht neutral gegenüber der Menschenwürde.

Lehrkräfte werben nicht für Parteien und überwältigen niemanden. Für die Werte des Grundgesetzes treten sie aber ein, und menschenfeindlichen Aussagen widersprechen sie. Das ist kein Widerspruch, sondern der Auftrag der Schule.

Was gilt

Der Auftrag, für Demokratie und Menschenwürde einzutreten, steht nicht nur in Leitbildern, sondern in Landesverfassung, Schulgesetz und Beamtenrecht. Die wichtigsten Sätze im Wortlaut:

Art. 7 Abs. 2 Landesverfassung NRW Erziehungsziele

Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen

Kurz gesagt: Demokratie, Toleranz und Nachhaltigkeit sind Erziehungsziele mit Verfassungsrang. § 2 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes nimmt sie auf.

§ 2 Abs. 6 Nr. 5 und 6 SchulG Was Schülerinnen und Schüler lernen sollen

Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen

die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten

Kurz gesagt: Für Demokratie und ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten, ist ausdrücklich ein Lernziel, und zwar in jedem Fach.

§ 2 Abs. 7 SchulG Offenheit und keine einseitige Beeinflussung

Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen.

Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.

Kurz gesagt: Die Schule ist offen für unterschiedliche Überzeugungen und lässt Lernenden ihr eigenes Urteil.

§ 2 Abs. 8 SchulG Unparteilichkeit und ihre Grenze

Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.

Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass … eine Lehrerin oder ein Lehrer … gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.

Kurz gesagt: Unparteilich heißt: keine politischen Bekundungen, die den Schulfrieden oder die Neutralität des Landes gefährden. Verboten ist umgekehrt auch der Eindruck, man stelle sich gegen Menschenwürde, Gleichberechtigung oder Demokratie. Unparteilichkeit hat also selbst einen Wertemaßstab.

§ 33 Beamtenstatusgesetz Grundpflichten

Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.

Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Kurz gesagt: Das gilt auch für Sie als Beamtin oder Beamter auf Widerruf. Privat dürfen Sie sich politisch engagieren, mit Mäßigung. Mehr dazu unter Dienstpflichten.

Und in den Vorgaben für Schule und Ausbildung

Quellen

Wörtliche Zitate aus Landesverfassung, Schulgesetz, Beamtenstatusgesetz, Richtlinien, dem Erlass vom 30.05.2025 und der Leitlinie BNE sind als Zitat gesetzt und am Original geprüft; Auslassungen sind mit „…“ gekennzeichnet. Die „Kurz gesagt“-Texte und die Zusammenfassung des Beutelsbacher Konsenses sind eigene, vereinfachte Worte. Stolpersteine, Situationen und Ideen sind Anregungen des Kernseminars. Maßgeblich sind allein die Rechtsvorschriften und Erlasse in ihrer aktuellen Fassung. Die Quellen wurden am 01.10.2026 eingesehen.